Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
(1) Für alle Rechtsgeschäfte mit uns gelten erstrangig die nachstehenden Bedingungen. Dies gilt für Käufer aus Deutschland, als auch Österreich und der Schweiz. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten Redemann Lagertechnik nicht, auch nicht, wenn Redemann Lagertechnik diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Redemann Lagertechnik als rechtsverbindlich an.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von Redemann Lagertechnik bestätigt werden.

2. Zustandekommen des Kaufvertrags
(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angaben sind - insbesondere bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Die Annahme des Angebots und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Redemann Lagertechnik. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren allgemeinen Angeboten enthaltenen Preise nicht gebunden. Maßgeblich hierfür sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lieferwerk mit normaler Verpackung.
(3) Preise aus Vermittler-Angeboten und -Verträgen gelten jeweils nur für diesen besonderen Fall. Die Preisbindung ist nur für die angegebene Zeit und unter Berücksichtigung der Wechselkursschwankungen gültig.

4. Liefer- und Leistungszeit
(1) Angebote der Redemann Lagertechnik sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail übersandter Auftragsbestätigung der Redemann Lagertechnik, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zu Stande.
(2) Inhalt und Umfang der von Redemann Lagertechnik geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Parteien aus der Auftragsbestätigung der Redemann Lagertechnik.
(3) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und werden von Redemann Lagertechnik gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die Redemann Lagertechnik behält sich herstellungsbedingte Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, soweit das bestellte Produkt hierdurch keine grundsätzlichen Abweichungen erfährt.
(5) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Die Redemann Lagertechnik kommt jedenfalls nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung durch Redemann Lagertechnik verschuldet, die Leistung fällig ist und der Käufer Redemann Lagertechnik erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.
(6) Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für die Redemann Lagertechnik angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und andere von der Redemann Lagertechnik nicht zu vertretende Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Die Redemann Lagertechnik behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen dauert.
(7) Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht aus einer von der Redemann Lagertechnik zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 10% des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts, begrenzt.
(8) Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig sorgen. Soweit diese nicht gegeben ist, und aus diesem Grund Leistungen durch Redemann Lagertechnik nicht ausgeführt werden können, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung; eine Haftung der Redemann Lagertechnik ist insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird die Redemann Lagertechnik bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflichten, ist die Redemann Lagertechnik, jedenfalls für die Dauer dieser Unterlassung, nicht zu Leistungen verpflichtet.

(9) Kommt der Kunde mit Annahme der von Redemann Lagertechnik angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug, oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.
(10) Die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstands schließt jegliche Rücknahmeverpflichtung seitens Redemann Lagertechnik aus.
(11) Für Waren, die die Redemann Lagertechnik ausschließlich als Vermittler vertreibt, gelten gesonderte und im Einzelfall abgestimmte Vereinbarungen.
(12) Ein ganz oder teilweiser Zahlungsverzug des Kunden entbindet die Redemann Lagertechnik von der Verpflichtung weiterer Leistungen oder Lieferungen, auch wenn hierfür bereits eine Auftragsbestätigung schriftlich erteilt wurde. Für etwaige hieraus resultierende Schäden beziehungsweise Schadensersatzansprüche des Käufers oder Dritter haftet die Redemann Lagertechnik nicht, beziehungsweise tritt in diesem Fall dafür nicht ein.

5. Versand und Gefahrenübergang
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, soweit es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(2) Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsgegenstands geht mit Übergabe an das Transportunternehmen der Redemann Lagertechnik auf den Kunden über.
(3) Sofern die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen aufweist, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden, beziehungsweise die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB)
(4) Für den Versand und die Übergabe der Waren, die aus einem Vermittlerauftrag stammen, gelten jeweils nur die für diesen Auftrag gesondert getroffenen Vereinbarungen.

6. Gewährleistung und Haftung
(1) Redemann Lagertechnik gewährleistet, dass das Vertragsprodukt nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist, und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist beziehungsweise sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Dabei sind sich die Partner darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
(2) Die Redemann Lagertechnik übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen der gelieferten Ware den Anforderungen des Kunden genügt und das Vertragsprodukt in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeitet. Installations- und Konfigurationsleistungen werden von Redemann Lagertechnik grundsätzlich nicht geschuldet, sofern nicht anderweitig vereinbart. Verkaufsgespräche der Redemann Lagertechnik werden nicht berechnet und sind unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.
(3) Sachmängelansprüche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
- wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
- wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
(4) Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Redemann Lagertechnik übernimmt keine Gewähr für Werbeaussagen anderer Hersteller.
(5) Bei Vorliegen eines Sachmangels hat Redemann Lagertechnik zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wenn dieser Sachmangel vor Ablieferung der Ware bestand. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Redemann Lagertechnik über. Ist die Redemann Lagertechnik zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, oder ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder beseitigt die Redemann Lagertechnik die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert die Redemann Lagertechnik zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
(6) Der Käufer muss der Redemann Lagertechnik Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind der Redemann Lagertechnik unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(7) Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z.B. Transportkosten, Verfahrenskosten) trägt der Kunde, sofern dies nicht zum Auftragswert außer Verhältnis steht.
(8) Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffern 6.1. – 6.6. gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen. Insbesondere wird Redemann Lagertechnik, soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen. Bei Fehlschlagen der Nachholung hat der Kunde keinen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung und Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst. Wegen unwesentlicher Mängel ist sowohl der Rücktritt vom Vertrag als auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst ausgeschlossen.
(9) Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung/ Abnahme. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Kunde hat der Redemann Lagertechnik im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung der Redemann Lagertechnik übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen, z.B. bei Verkauf von Fremdprodukten gibt die Redemann Lagertechnik in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
(10) Ist eine Sachmängelhaftung der Redemann Lagertechnik nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht von der Redemann Lagertechnik bezogen wurde, oder sind Sachmängelansprüche bereits verjährt oder liegt kein Sachmangel vor, ist die Redemann Lagertechnik berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 € für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.
(11) Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Redemann Lagertechnik aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen etwaigen Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, werden uns Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben, soweit die Sicherheiten wertmäßig unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
(2) Die Ware bleibt bis zum vollständigen Forderungsausgleich Eigentum der Redemann Lagertechnik. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der offenen Forderungen und zuzüglich aller Nebenforderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Redemann Lagertechnik ermächtigt den Käufer widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Redemann Lagertechnik ist berechtigt, vom Käufer die Offenlegung der Abtretung zu verlangen sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das (Mit-) Eigentum von Redemann Lagertechnik hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein stillschweigender Rücktritt vom Vertrag.

8. Zahlung
(1)Für Neukunden sind unsere Rechnungen bis zur fünften Bestellung sofort ohne Skontoabzug in Vorkasse fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Danach, ab der sechsten Bestellung, werden die Rechnungen generell nach fünf Tagen ohne Skontoabzug fällig. Bei Zahlungsverzug tritt eine Liefersperre ein und die nächsten drei Lieferungen werden nur gegen Vorkasse ausgeliefert. Verzug tritt spätestens am sechsten Tag nach Rechnungserhalt ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Zusätzlich tritt Verzug durch Mahnung ein.
(2) Alle Aufträge, die ein Auftragsvolumen von 25.000 € überschreiten, unterliegen besonderen Zahlungsvereinbarungen. Im Einzelfall werden diese gesondert getroffen. In der Regel sind bei diesen Aufträgen 35% Anzahlung bei Bestellung/Auftragsbestätigung, 35% Anzahlung bei Lieferung und 30% fünf Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen.
(3) Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Redemann Lagertechnik über den Zahlbetrag verfügen kann.
(4) Ein Skontoabzug ist, soweit nicht anders vereinbart, unzulässig.
(5) Redemann Lagertechnik ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, zu entscheiden, auf welche Forderungen eine Zahlung angerechnet wird. Mangels Bestimmung werden eingehende Zahlungen zunächst auf angefallene Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet.
(6)    Zahlung durch Schecks wird von Redemann Lagertechnik abgelehnt.
(7)    Ist der Käufer im Verzug, so hat er zusätzlich Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit seitens Redemann Lagertechnik kein höherer Zinsschaden nachgewiesen wird.
(8) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt, wenn wir das Mahnverfahren gegen ihn einleiten müssen oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditgewährung nach kaufmännischen Gepflogenheiten ausschließen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Übrigen wird Redemann Lagertechnik ihre weitere Leistungserbringung für die Dauer des Verzugs zurückstellen.
(9) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Redemann Lagertechnik ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ziff. 6 Abs. 8 dieser Vereinbarung bleiben unberührt.
(10) Zahlungen aus Vermittleraufträgen sind generell in Vorkasse und vor einer Lieferung zu tätigen. Alle bei diesen Aufträgen anfallenden Kosten für diese Zahlungen trägt der Käufer. In besonderen Fällen können hier gesonderte, mit unserem Vertragspartner abgestimmte Sonderregelungen möglich sein, diese unterliegen aber immer einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

9. Reparaturen, Rücknahme
(1) Wünscht der Käufer vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlags, so hat er dies ausdrücklich anzugeben. Er hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
(2) Außer bei den im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht liegenden Beanstandungen dürfen Waren nur mit unserer vorherigen Zustimmung, unter Angabe von Rechnungsnummer und -datum sowie frachtfrei zurückgesandt werden. Bei der Bemessung der Gutschrift wird ein angemessener zustandsabhängiger Abschlag vorgenommen.

10. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
(1) Soweit Software Bestandteil der Lieferung ist, gelten die dem Datenträger beigefügten Bedingungen, die der Käufer durch Öffnung der Versiegelung anerkennt.
(2) Sollten durch die Lieferung von Software gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden, haften wir hierfür nicht, es sei denn dass die Rechtsverletzung ausschließlich durch Redemann Lagertechnik grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Der Käufer ist gleichwohl verpflichtet, uns unverzüglich über insoweit gegen ihn erhobene oder ihm bekannt gewordene Ansprüche in Kenntnis zu setzen. Auch Redemann Lagertechnik ist zur sofortigen Information des Käufers aus derartigen Sachverhalten verpflichtet.
(3) Bei der Lieferung von Software ist der Käufer verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verletzung von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten durch den eigenen Gebrauch oder durch den Gebrauch durch Dritte auszuschließen ist.

11. Sonstige Bestimmungen
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist, sofern der Käufer Kaufmann ist, der für die Redemann Lagertechnik zuständige Geschäftssitz in Langenfeld. (ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten).
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine gesonderte Vereinbarung aufgehoben werden, die ihrerseits der Schriftform bedarf.

Stand Januar 2010